Neue UAS Rechtslage: Welche Bedeutung hat das für UAS-Betreiber:innen?

Neue UAS Rechtslage: Welche Bedeutung hat das für UAS-Betreiber:innen?

07.06.2021 – Karlotta Victor (BWI)

Am 22. April 2021 verabschiedete die Europäische Kommission die dritte Durchführungsverordnung im Bereich UAS: die sog. U-Space-Verordnung, die ab 2023 verpflichtende Geltung für Betreiber von UAS (Unmanned Aircraft System) in bestimmten, sog. U-Space-Lufträumen entfaltet. Diese Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 vervollständigt die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947zu einem unionsrechtlichen Trio für die sichere Nutzung von UAS.  Im Folgenden will dieser Beitrag einen Überblick über die UAS bezogenen Europäischen Regelungen geben und UAS-Betreiberinnen eine Hilfestellung bieten, welche Gesetztestexte für sie in manchen Fällen zusätzlich von Bedeutung sein können.

Das unionsrechtliche Regelungstrio umfasst alle Phasen von UAS Herstellung und Verkauf über Betriebsaufnahme hin zur konkreten Koordinierung der UAS Flüge. Seit Geltung der Verordnungen (EU) 2019/945 & (EU) 2019/947, seit dem 31. Dezember 2020 ist maßgeblich, dass UAS anhand ihres Risikopotenzials in unterschiedliche Betriebskategorien (offen, speziell, zulassungspflichtig) unterteilt werden, die die jeweiligen Betriebsbedingungen und Genehmigungsvoraussetzungen bestimmen. Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 sieht Regelungen zur Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung, Handel und Import von UAS vor. Je nach Betriebskategorie ergeben sich unterschiedliche technische Voraussetzungen an die Ausstattung des UAS. Den Takt im Trio gibt vor allem die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, die im Deutschen oftmals auch als „EU-Drohnenverordnung“ bezeichnet wird. Genehmigungen werden nicht mehr pro Aufstieg – so das bisherige nationale Recht in §§ 21a und 21b LuftVO –, sondern für den jeweiligen Betrieb erteilt. Diese Neustrukturierung unterstützt insbesondere die kommerzielle Nutzung von UAS, die denselben Betrieb mehrmals wiederholen und hierfür dann, zwar eine recht aufwändige, aber nur einmalige sog. Betriebsgenehmigung einholen müssen. Aber auch ein einzelner Betrieb kann Genehmigungsstand sein. Die VO (EU) 2019/947 verpflichtet Betreiber:innen ferner, sich bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren und gewährt damit eine Auffindbarkeit für u.a. Ordnungswidrigkeiten. Zudem räumt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, sog. geografische UAS-Gebiete mit besonderen Betriebsbedingungen bis zur Möglichkeit eines allgemeinen Betriebsverbots auszuweisen. Damit können Mitgliedstaaten für bestimmte Gebiete ein niedriges sowie höheres Maß an die Betriebsbedingungen stellen und so die allgemeinen Betriebsbedingungen oder Genehmigungsvoraussetzungen der VO (EU) 2019/947 national modifizieren. Zuletzt sei auf folgendes hinzuweisen: Zwar will das unionsrechtliche Trio vor allem bedarfsgerechte, eigene Regelungen für UAS schaffen, allerdings gilt das nur für UAS der Kategorie offen und speziell. Zulassungspflichtige UAS unterfallen nach (EU) 2019/945 & (EU) 2019/947 bei Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb explizit den Voraussetzungen der bemannten Luftfahrzeuge.

Die am 22. April 2021 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 hat schließlich zum Ziel, in viel frequentierten Lufträumen eine sichere und effiziente Luftraumnutzung und UAS-Flüge außerhalb der Sichtweite (Beyond visual line of sight, BVLOS) zu ermöglichen. Hierzu gibt die VO (EU) 2021/664 den Mitgliedstaaten das Instrument an die Hand, Lufträume als U-Space-Lufträume zu qualifizieren. In U-Space-Lufträumen wird ein Managementsystem und entsprechender Informationsaustausch obligatorisch. Von UAS-Betreiber:innen wird dadurch verlangt, für jeden Flug bestimmte Dienste von einem (privaten) Management Anbieter von U-Space Diensten (Engl. U-space Service Provider, USSP) in Anspruch zu nehmen. Die Dienste können sich je nach U-Space-Luftraum unterscheiden. Jedenfalls bereitzuhalten und in Anspruch genommen werden müssen, sind der Netzidentifizierungsdienst gem. Art. 8, der Geo-Sensibilisierungsdienst gem. Art. 9, der UAS-Fluggenehmigungsdienst gem. Art. 10 und der Verkehrsinformationsdienst gem. Art. 11 VO (EU) 2021/664. Alle Dienste dienen dem Ziel der U-Space-Verordnung, Konflikt- und Gefahrsituationen zu vermeiden und ein hohes Sicherheitsniveau im Luftraum für alle Beteiligte zu gewährleisten. Der UAS-Fluggenehmigungsdienst z.B. teilt der Betreiberin vor Abflug mit, ob (k)eine zeitlich-räumliche Konfliktsituation mit anderen Luftfahrzeugen vorliegt. Ist der Luftraum für eine beantragte Route frei, wird der Betreiberin eine UAS-Fluggenehmigung erteilt. Während des Fluges erhält der Betreiber durch den Verkehrsinformationsdienst Informationen über den Luftverkehr in näherer Umgebung und über den Geo-Sensibilisierungsdienst Informationen über dauerhafte oder temporäre Raumbeschränkungen des U-Space-Luftraums (z.B. geografische UAS-Gebiete). Ergeben sich hiernach Kollisionsgefahren, müssen seitens Betreiber Notfallmaßnahmen in Form einer Flugroutenänderung soweit möglich oder Landung, falls notwendig, eingeleitet werden.

Auch wenn die U-Space-Verordnung noch nicht greift und U-Space-Luftraume noch nicht ausgewiesen sind, gelten in bestimmten Lufträumen bereits heute besondere Bedingungen. Denn neben dem UAS-Verordnungstrio gelten auch noch weitere EU-Verordnungen der allgemeinen Luftfahrt für UAS-Betreiber. Um hier den Überblick nicht zu verlieren, sollen die folgenden Abbildungen einen Überblick verschaffen. Einerseits werden Anforderungen, die nach VO (EU) 2019/947 seit dem 31. Dezember 2020 zu beachten sind (Abb. 1), aufgezeigt und anderseits, welche zusätzlichen Anforderungen UAS Betreiberinnen in bestimmten Lufträumen bereits jetzt und in zukünftigen U-Space-Lufträumen einhalten müssen (Abb. 2).